Официальный ответ гос. учреждения antidiskriminierungsstelle:
"Согласно этому «запрету произвола», государство должно, попросту говоря, относиться
к равным одинаково, а к неравным – неравно.Однако при определенных обстоятельствах ограничения основных прав и, следовательно, неравное обращение могут быть оправданы объективными причинами"
Ниже оригинал письма:
Guten Tag *****,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 05.02.2023. Wegen eines erhöhten Arbeitsaufkommens können wir leider erst jetzt darauf zurückkommen. Wir bitten die Verzögerung zu entschuldigen.
In Ihrem Schreiben berichten Sie uns über Ihre Erfahrungen mit staatlichen Stellen.
Wir können gut verstehen, dass Sie diese Erfahrung als belastend empfinden.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist allerdings vermutlich nicht die richtige Stelle für Ihr Anliegen.
Wir können Ihre Hinweise in erster Linie nur dankend für unsere Arbeit erfassen und Ihnen die folgenden allgemeinen Informationen geben.
Das Beratungsangebot der Antidiskriminierungsstelle des Bundes richtet sich an Menschen, die sich
- wegen ihrer ethnischen Herkunft,
- wegen ihres Geschlechts,
- wegen ihrer Religion oder Weltanschauung,
- wegen ihres Alters,
- wegen einer Behinderung oder
- wegen ihrer sexuellen Identität
benachteiligt sehen.
Grundlage unserer Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet Benachteiligungen aus den genannten Gründen vor allem im Erwerbsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann deshalb nicht vor allen Benachteiligungen schützen.
Eine Einschätzung, ob eine Diskriminierung vorliegt, beurteilen wir anhand des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nicht immer entspricht das allgemeine Verständnis von Diskriminierung und Benachteiligung dem rechtlichen Begriff des AGG. Auf Grund unseres gesetzlichen Auftrags können wir Ihren Fall nur rechtlich bewerten.
Ihr Anliegen betrifft keine privaten Rechtsverhältnisse, sondern staatliches Handeln.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist also nicht anwendbar. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann Sie daher nicht unterstützen oder für Sie aktiv werden.
Wir haben dennoch Verständnis für die von Ihnen geschilderte Problematik und möchten Ihnen daher die folgenden weiteren allgemeinen Hinweise geben.
Grundsätzlich fällt staatliches Handeln in den Bereich des öffentlichen Rechts. Zu berücksichtigen wäre das Grundgesetz (GG), welches in Art. 3 GG das Grundrecht auf Gleichbehandlung garantiert. Das Grundgesetz verpflichtet alle staatlichen Stellen, die Grundrechte zu achten und zu wahren (Art. 1 Abs. 3 GG).
Gemäß Art. 3 Abs.3 GG gilt, dass niemand wegen des Geschlechts, der Abstammung, aus rassistischen Gründen, wegen der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauung oder aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Das аltеr und die sexuelle Identität ist als Diskriminierungsmerkmal dort zwar nicht genannt, kann aber unter Umständen über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG abgedeckt sein. Nach diesem „Willkürverbot“ hat der Staat – vereinfacht gesagt – Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.
Grundrechtseinschränkungen und damit auch Ungleichbehandlungen können aber unter Umständen durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden.
Rechtsschutz wird über die dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren erreicht, wie zum Beispiel eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung des Verhaltens von Beschäftigten der Verwaltung oder das Widerspruchsverfahren gegen eine Entscheidung in Form eines Bescheids. Vorlagen dazu finden Sie unter
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/D...rschreiben.html Die Recht- und Verhältnismäßigkeit werden letztendlich durch die dafür zuständigen unabhängigen Gerichte überprüft.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes darf keine rechtliche Bewertung im Einzelfall vornehmen. Unsere Beratung kann daher eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht ersetzen, sondern kann Ihnen nur erste Hinweise geben.
Wenn Sie im Moment nur ein geringes Einkommen und nur wenig Vermögen für eine anwaltliche Beratung haben, können Sie bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, einen Beratungshilfeschein beantragen.
Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein „Beratungshilfeschein“ beim zuständigen Gericht beantragt werden. Im Amtsgericht wird geprüft, ob eine außergerichtliche anwaltliche Beratung notwendig ist und ob Sie das Geld für die Beratung mit Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen nicht selbst aufbringen können. Manchmal wird verlangt, dass Sie zuerst vergeblich versucht haben, die Angelegenheit mit der anderen Seite zu klären. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nach Ihrer Wahl gehen.
Wenn Sie weitergehende Unterstützung brauchen, können Sie sich zum Beispiel an eine Antidiskriminierungsberatungsstelle in Ihrer Nähe wenden.
Eine solche Beratungsstelle finden Sie möglicherweise auf unserer Homepage:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/S...e_Formular.html Trotz unserer eingeschränkten Unterstützungsmöglichkeiten hoffen wir, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Servicebüro der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln
Это сообщение отредактировал alex1i - 4.07.2023 - 10:48